Praktikum und BAföG
Solange das Praktikum ein Pflichtpraktikum innerhalb des Studiums ist, sollte es kein Problem mit der Aufrechterhaltung des BAföG-Anspruchs geben. In diesem Fall müssen die Studierenden nämlich das Praktikum ableisten, um ihren Hochschulabschluss erlangen zu können. Würde hier die BAföG-Förderung ausbleiben, ständen zahlreiche Studierende vor einem unüberwindbaren Problem. Zu beachten ist an dieser Stelle aber selbstverständlich, dass die Förderung nur dann auch in Praktikumszeiten gewährt wird, wenn alle übrigen Bedingungen für eine Förderung erfüllt sind. Wird das Praktikum zudem vergütet, wird diese Vergütung auf den BAföG-Anspruch angerechnet.
Ist das Praktikum nicht zwingend erforderlich, um das Studium zu absolvieren, kann es anders aussehen. Wer mitten im Semester ein freiwilliges Praktikum in Vollzeit absolviert und somit seinem Studium nicht mehr nachgeht, muss damit rechnen, dass sich das BAföG-Amt querstellt. Eine Förderung kann hier dann ebenso wie in einem Urlaubssemester nicht erwartet werden.
Auch wenn Praktika nicht in der Studienordnung vorgeschrieben sind, kann es selbstverständlich ratsam sein, dennoch eines oder gar mehrere zu absolvieren. Wie kann man also dem Umstand entgehen, dass man durch ein freiwilliges Praktikum seinen Anspruch auf BAföG verliert? Ganz einfach: Das Studium muss die Hauptbeschäftigung bleiben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man ein Praktikum in den Semesterferien ableistet oder aber wenn man während des Semesters nur ein paar Stunden pro Woche in der Praktikumsstelle arbeitet. Hier sollte einer weiteren Förderung nichts im Wege stehen. Auch könnte eine Beurlaubung in manchen Fällen ratsam sein: Hier erhält man zwar kein BAföG, dafür wird das Semester aber auch nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.
In jedem Fall ist es ratsam, sich im Vorfeld an das zuständige BAföG-Amt zu wenden. Hier kann verbindlich geklärt werden, ob mit einer weiteren Förderung zu rechnen. In Sachen Beurlaubung kann man sich zudem an das Studierendensekretariat oder ähnliche Beratungseinrichtungen der Hochschule wenden - hier kann abgeklärt werden, ob eine solche Beurlaubung überhaupt möglich ist.
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