Vergütung und Sozialabgaben
Nicht selten setzen Unternehmen auf Praktikanten als kostengünstigen Ersatz für eine Vollzeitstelle. Kostengünstig heißt in diesem Fall nicht selten kostenlos, denn für eine Vergütung des Praktikums besteht in einer überwiegenden Zahl der Fälle keine Pflicht. Letzteres gilt für Schüler- und Studentenpraktika, die für den Praktikanten zu den Pflichtveranstaltungen gehören.
Allerdings wirft die Abgrenzung zwischen Angestelltem und Praktikanten immer wieder Fragen juristischer Natur auf. Juristen grenzen beides nicht nach der Bezeichnung, sondern dem Inhalt der Tätigkeit ab. Hat das Praktikum eher den Charakter eines Angestelltenverhältnisses (Weisungsgebundenheit, Pflicht zur Arbeitsleistung etc.), wirkt sich dies auch auf den Vergütungsanspruch aus. Trotz der Tatsache, dass ein Pflichtpraktikum nicht vergütet werden muss - einige Unternehmen sind dazu bereit. Deren Höhe entscheidet auch über die Sozialversicherungspflicht.
Pflichtpraktika sind grundsätzlich versicherungsfrei. Dies gilt für Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Anders die Situation für freiwillige Praktika. Hier unterliegt der Praktikant der normalen Versicherungspflicht, sofern die Vergütung die 400-Euro-Grenze übersteigt. In diesem Zusammenhang ist das Praktikum mit einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung zu vergleichen. Um bezüglich der Sozialabgaben die Hürde von maximal 20 Wochenarbeitsstunden zu umgehen, lohnt es sich für Studenten, ihr Praktikum in den Semesterferien zu absolvieren. In diesem Zeitraum wird diese Grenze außer Acht gelassen.
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