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Einfaches vs. qualifiziertes Arbeitszeugnis beim Praktikum

Ein weiterer Abschnitt ist geschafft. Man hat ein Praktikum absolviert, hat Einblicke genommen oder bestehende Kenntnisse vertieft. Der Praktikant dürfte in der Regel davon überzeugt sein, sein Bestes gegeben zu haben. Ob der Arbeitgeber der gleichen Auffassung ist, lässt sich anhand eines Zeugnisses ersehen.

Das Praktikum

Zunächst: Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Als grobe Einteilung hilfreich ist die in echte und unechte Praktika, die auch beim Anspruch auf die Art des Zeugnisses eine Rolle spielen kann. Als echte Praktika werden in der Regel solche bezeichnet, die Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung sind. Unechte Praktika hingegen decken ein breiteres Spektrum ab und können sogar den Status eines Arbeitsverhältnisses haben, das eine Pflicht zur Vergütung durch den Arbeitgeber mit sich bringt.

Recht auf ein Praktikumszeugnis

Der Anspruch auf ein Zeugnis ergibt sich zunächst aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieses bezieht sich in § 630 allerdings nur auf Dienstverhältnisse und verweist Arbeitnehmer auf eine entsprechende Regelung in § 109 der Gewerbeordnung (GewO). Demzufolge haben diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenso Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis wie bei Beendigung eines Dienstverhältnisses. Da Praktikanten in den meisten Fällen keine Arbeitnehmer sind, wird die Vorschrift bei ihnen nach Abschluss des Praktikums entsprechend angewendet. Es wird außerdem lediglich die Formulierung „Zeugnis“ verwendet. Von einem Arbeits- oder Praktikumszeugnis ist nicht die Rede.

Zeugnis

Zeugnis ©iStockphoto/Filmwork

Arten des Zeugnisses

§ 109 GewO unterscheidet zwei Arten von Zeugnissen: Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Auf Verlangen des Arbeitnehmers müssen sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. In diesem Fall wird das einfache Zeugnis zu einem qualifizierten Zeugnis. Evident ist, dass dem Arbeitnehmer in jedem Fall die Ausstellung eines Zeugnisses zusteht, er aber selbst über dessen Ausführlichkeit entscheiden kann. Bei einem Praktikanten ist dies nicht zwangsläufig der Fall.

Das einfache Zeugnis

Ist das Praktikum als Pflichtpraktikum zum Beispiel Teil einer (Hoch-)Schulausbildung genügt oft die Bestätigung, dass das geforderte Praktikum absolviert wurde. Gegebenenfalls beinhaltet das Zeugnis noch die Bescheinigung, in welchem Maße der Praktikant mit ausbildungsspezifischen Inhalten vertraut gemacht wurde.

Das qualifizierte Zeugnis

Auch wenn die Angaben zu Leistung und Verhalten recht allgemein formuliert sind, hat sich ein Konsens darüber entwickelt, welche Aspekte in einem qualifizierten Zeugnis auf jeden Fall zu berücksichtigen sind. Hierzu später

Die Wahl des Zeugnisses

Absolventen eines echten Praktikums steht nur die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses zu. Möchten sie ein qualifiziertes Zeugnis erhalten, liegt es im Ermessen der Praktikumsstelle, in welcher das Praktikum geleistet wurde, ob ein solches Zeugnis ausgefertigt wird. Besonders wenn der Praktikant der Überzeugung ist, sich bewährt und gute Leistungen erbracht zu haben, lohnt es sich, um ein qualifiziertes Zeugnis zu bitten. Probleme hierbei sollte es eigentlich nicht geben.
Aber auch aus anderen Gründen ist es ratsam, ein qualifiziertes Zeugnis zu fordern. Bei einer künftigen Bewerbung möchte der potentielle Arbeitgeber schließlich erfahren, wie der Einzustellende sich während seiner Berufsvorbereitung oder Weiterbildung bereits bewährt hat. Wird ihm lediglich ein einfaches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit vorgelegt, könnte er argwöhnen, der Bewerber wolle ihm eine möglicherweise schlechte Beurteilung vorenthalten. Das Argument ist stichhaltig, birgt aber auch seine Tücken. Denn es kann durchaus Gründe dafür geben, dass ein ausführliches Zeugnis selbst ohne Verschulden des Praktikanten ungünstig für diesen ausfallen könnte. Zu nennen wäre insbesondere, dass er in ein innerbetriebliches Klima geraten ist, das selbst bei guten Leistungen zu einer eher negativen Beurteilung durch die Vorgesetzten führt. Doch wie kann eine solche aussehen?

Die Sprache des Zeugnisses

§ 109 GewO drückt sich scheinbar unmissverständlich aus. Das Zeugnis muss demzufolge klar und verständlich formuliert sein. Besonders Doppeldeutigkeiten sind unzulässig. Der Arbeitgeber, der ein Zeugnis ausstellen muss, gerät hier in ein Dilemma. Denn die Rechtsprechung hat den Begriff der Wohlwollenspflicht entwickelt, die ihm auferlegt, dem Beschäftigten keine Steine für das weitere berufliche Fortkommen in den Weg zu legen. Selbst offensichtliche Verfehlungen wie regelmäßiges Zuspätkommen dürfen als solche nicht explizit genannt werden. Andererseits kann es durchaus geschehen, dass er dem nächsten Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig wird, wenn dieser nicht auf zumindest gravierendes Fehlverhalten aus der Vergangenheit aufmerksam gemacht wurde. Der Arbeitgeber löst sein Dilemma durch etwas, das ihm eigentlich laut Gewerbeordnung gerade nicht gestattet sein sollte: Er codiert die Beurteilung mittels einer Ausdrucksweise, die von anderen Arbeitgebern gleichfalls verstanden wird, genaugenommen von jedermann.

Formulierungen in Zeugnissen

Ein Zeugnis wohlwollend und wahrheitsgemäß auszustellen, kann sich also als schwierig gestalten, besonders dann, wenn mäßige oder sogar schlechte Leistungen mit Wohlwollen benannt werden sollen. Einen Anhaltspunkt zur Deutung eines Zeugnisses liefern Formulierungen, die sich rechtskonform eingebürgert haben. Man könnte sagen, dass sie der sechsstufigen Skala von Schulnoten entsprechen. Sie werden nicht ganz einheitlich verwendet und lauten beispielsweise:

– Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit: entspricht einer Eins
– Stets zu unseren vollen Zufriedenheit: gut, Zwei
– Zu unserer vollen Zufriedenheit: befriedigend, Drei
– Stets zu unserer Zufriedenheit: eine Vier
– Zu unserer Zufriedenheit: Fünf
– Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit: indiskutabel

Hellhörig sollte man auch werden bei Formulierungen wie „er/sie hat sich stets bemüht…“. Durch die Blume ausgedrückt wird hier, dass die Bemühungen zwar stattgefunden haben, aber immer fruchtlos geblieben sind. Wer laut Zeugnis zu einem guten Arbeitsklima beigetragen hat, wird in Wirklichkeit als Schwatzbase dargestellt, möglicherweise sogar als Trinker. Es gibt allerdings Inhalte, die in einem Zeugnis auf keinen Fall auftauchen dürfen. Dazu zählen insbesondere belastende Kündigungsgründe, Krankheiten sowie unbewiesene Unterstellungen.

Die Form des Zeugnisses

Ein Zeugnis muss gewissen formalen Kriterien genügen. Das erweiterte Zeugnis sollte beinhalten:
– Die Daten des Praktikanten
– Die Dauer des Praktikums und den Einsatzbereich
– Die Beurteilung von Kompetenzen, Leistung und sozialem Verhalten
– Eine Abschließende Formulierung, vorzugsweise mit Bedauern über das Ausscheiden des Praktikanten, Dank für die geleistete Arbeit sowie den besten Wünschen für seine Zukunft
– Datum und Unterschrift

Das Zeugnis sollte auf Firmenpapier gedruckt sein. Die Austellung in elektronischer Form wird sowohl durch das Bürgerliche Gesetzbuch als auch die Gewerbeordnung untersagt. Das Dokument muss ein korrektes Datum enthalten. Es muss zwar unterschrieben sein, allerdings nicht zwingend vom Firmenchef selbst. Es genügt die Unterschrift eines von diesem Beauftragten. In der Regel wird dies der Abteilungsleiter oder Praktikumsbegleiter sein. Formfehler sollten unbedingt sofort erkannt und beanstandet werden.

Die Beurteilung der Leistung

Sie ist der Hauptgegenstand eines Zeugnisses. Unter Leistung ist natürlich nicht purer Output zu verstehen. Beurteilt wird vielmehr die Auffassungsgabe des Praktikanten. Aus dieser resultiert der wohl wichtigste Punkt, nämlich die Arbeitsweise sowie die Herangehensweise an Fragen oder Probleme. Zuverlässigkeit und Belastbarkeit werden ebenso besprochen wie selbständiges und flexibles Handeln. Ebenso wichtig ist die Intensität mit der sich der Praktikant in die Arbeit einbringt.

Während ein formaler Fehler im Zeugnis leicht zu erkennen und zu reklamieren ist, unterliegt die Leistungsbeurteilung durchaus einer subjektiven Sichtweise. Diese kann je nach Standpunkt – dem des Beurteilers und dem des Praktikanten – durchaus unterschiedlich ausfallen. Ist der Praktikant mit der Beurteilung unzufrieden oder empfindet sie als unzutreffend, empfiehlt sich zunächst das Gespräch mit den Vorgesetzten. Vielleicht lässt sich hier einiges klären. Ansonsten besteht die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs mit anschließender juristischer Klärung.

Anrecht auf ein Zeugnis

Der im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Gewerbeordnung genannte Anspruch auf ein Zeugnis ist rechtlich bindend. Er ist somit auch einklagbar. Für die Anforderung eines einfachen Zeugnisses gibt es auch keine Fristen. Solange die Firma noch Unterlagen über das Beschäftigungsverhältnis hat, kann das einfache Zeugnis auch noch später auf Wunsch ausgestellt werden. Die Rechtslage bei einem qualifizierten Zeugnis ist kompliziert und uneinheitlich. Möglicherweise existieren im jeweiligen Fall arbeitsvertragliche Klauseln, die die Dauer einer Frist regeln. Ansonsten geht die Rechtsprechung von einem Zeitraum von bis zu drei Jahren aus, innerhalb derer ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann. Da hier Uneinigkeit herrscht, sollte das qualifizierte Zeugnis möglichst zeitnah eingefordert werden.

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