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Was gehört in den Praktikumsvertrag?

Was kann als Praktikum bezteichnet werden?

Damit verständlich wird, was in einem Praktikumsvertrag schriftlich niedergelegt werden muss, sollte zunächst der Sinn von Praktika deutlich werden:

Die meisten freiwilligen Praktikanten oder Schulpraktikanten möchten Unternehmen mit deren betrieblichen Abläufen und Organisationseinheiten kennenlernen, um zu entscheiden, ob die Arbeit, die in diesen Unternehmen geleistet wird, ihren beruflichen Wünschen und Zielen entgegenkommen. Ferner sind Praktika geeignet, die Fähigkeiten des Praktikanten zu erproben. Praktika können zusätzlich auch als Referenzen für den weiteren beruflichen Werdegang dienen.

Das ist auch die Überleitung zu den eher nicht freiwilligen Praktika. Diese koppeln sich häufig an Studien- oder Weiterbildungslehrgänge öffentlicher und auch privater Institutionen. In den Fällen eines Vorpraktikums verhält sich die Einstellung des Praktikanten eher zu der oben beschriebenen, obgleich die Entscheidung für die beruflichen Weichen bereits gestellt wurden. Zwischen- und Nachpraktikanten von staatlichen und privaten Bildungseinrichtungen sind solche Personen, von denen bereits ein gewisses Spektrum an Fachwissen erwartet werden darf. Diese unterscheiden sich in ihrer Funktion kaum von sogenannten Referenten. In Bezug auf diese beiden Arbeitnehmergruppen ist jedoch zu differenzieren, ob es sich um eine staatlich anerkannte universitäre Ausbildung mit vorgeschriebenem Praktikum oder praktischem Anerkennungsjahr handelt, oder ob das Praktikum einer Wiedereigliederung in das Arbeitsleben bezweckt.

Entgegen der Einstellung vieler Arbeitgeber ist das Arbeitsmodell des Praktikums im Grundsatz nicht dafür gedacht, das Unternehmen wirtschaftlich zu bereichern. Es darf von einem Praktikanten also zunächst keine Arbeitsleistung verlangt werden. Vielmehr ist der Arbeitgeber in der moralischen Pflicht, dem Praktikanten so viel wie möglich von dem Arbeitsfeld, für das sich der Praktikant interessiert, zu zeigen.

Praktikum

Praktikum ©iStockphoto/Goodluz

Der Praktikant als Arbeitnehmer

Dennoch fallen Praktika unter die meisten arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen. Sie begründen ein zumeist unentgeltliches Arbeitsverhältnis, welches durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen rechtsgültig zustande kam. Außer für den Ausbildungsvertrag, der als eine abgewandelte Form von Beschäftigungsverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu betrachten ist, ist für Arbeitsverträge keine Schriftform gesetzlich erforderlich. Das betrifft auch Praktikanten-Arbeitsverhältnisse. Lediglich das Nachweisgesetz verlangt für Arbeitsverträge, dass binnen einen Monats nach Arbeitsaufnahme die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich dargelegt und dem Mitarbeiter übergeben werden.

Durch Tarifverträge, Betriebsbestimmungen oder Dritte Institutionen, sofern ein berechtigtes Interesse oder eine Mitwirkungspflicht besteht, kann jedoch die Schriftform für Praktikumsverträge mit ihren „Schützlingen“ vereinbart werden oder vorgeschrieben sein. In solchen Fällen sollte das Wort „Praktikumsvertrag“ als Überschrift dieses Dokument korrekt bezeichnen.

Was muss in einem Praktikumsvertrag stehen?

Wenn ein Praktikumsvertrag wegen der genannten Gründe in Schriftform ausgefertigt wird, müssen auch mindestens die zwei Vertragsparteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer namentlich genannt werden. Der Vertrag sollte dann auch die Zeit schriftlich festhalten, in der das Praktikum beginnt und endet. Die täglichen Arbeitszeiten oder ggf. individuelle Arbeitszeitvereinbarungen können dem noch hinzugefügt werden. Wie jeder Vertrag, wenn er denn der Nachweispflichtig geschuldet ist, muss er auch die Unterschriften der hierfür unterschriftsberechtigten Vertragsparteien enthalten, sowie auch das Datum, an dem der Vertrag ausgestellt wurde. Zwecks Identitätsfeststellung werden häufig auch die Adresse und das Geburtsdatum des Praktikanten eingefügt. Weitere Informationen können, müssen aber nicht hinzugefügt werden, sofern sie nicht die Rechtsnormen von Datenschutz und Grundgesetz und den hieraus folgenden Rechtsnormen missachten.

Warum werden denn dann Praktikumsverträge geschrieben?

Natürlich stellt man sich bei diesen minimalsten Anforderungen berechtigterweise diese Frage. Ein Praktikant schuldet noch nicht einmal Arbeitsleistung. Und der Arbeitgeber zahlt in der Regel auch kein Geld. Wenn also der freiwillige Praktikant nicht am Arbeitsplatz erscheint, kann es doch eigentlich dem Arbeitgeber auch egal sein. Ist es häufig auch – mitnichten, denn:

Der Arbeitgeber stellt einen zusätzlichen Arbeitsplatz zur Verfügung, und im Rahmen seiner Betriebsorganisation hat er einem oder mehreren Arbeitnehmern Urlaub gewährt, was er sonst möglicherweise nicht getan hätte. Nun erschwert noch diese Tatsache das ganze Dilemma: Zwar wird keine Arbeit seitens des Praktikanten geschuldet, in den meisten Fällen jedoch dürfte es sowohl Praktikant als auch Arbeitgeber zu langweilig erscheinen, wenn der Praktikant nur zusehender Weise die Fensterbänke der unterschiedlichen Büroräume ziert. Demnach wurden beim mündlichen Vertragsabschluss meistens doch Tätigkeiten vereinbart, die der Praktikant ausführen sollt, sofern er dazu in der Lage ist. Und diese können ganz unterschiedlich geartet sein. Doch wird der Arbeitgeber den Praktikanten mit diesen Tätigkeiten in das Geschehen des laufenden Betriebes für die vereinbarte Praktikumszeit in „Treu und Glauben“ einbinden. Kommt der Praktikant also nicht zur Arbeit, wird demnach die ihm angedachte Arbeit nicht erledigt und stört den reibungslosen Betriebsablauf. Je nach Gewichtung der Arbeit müssen dann Mitarbeiter aus dem Urlaub wieder zurückgeholt werden, externe Telefonisten beschäftigt werden oder die Buchhaltung muss schnell einem teuren Buchhaltungsbüro übergeben werden, da sonst die Steuern nicht rechtzeitig fertigwerden.

Auch dem Praktikanten können im sich anbahnenden Praktikumsverhältnis oder auch während des Praktikums Kosten entstehen, die er ohne das nicht gehabt hätte. Zumindest wird er bei einem freiwilligen Praktikum Vorstellungen gehabt haben, warum er dieses anstrebte. Werden diese Vorstellungen nicht erfüllt, ist das zumindest ein teurer Zeitverlust des Praktikanten, der schlimmstenfalls erst ein Jahr später richtig in Lohn und Brot kommt, weil ihm sein mündlich zugesichertes Praktikum nicht wie geplant ermöglicht wurde.

Um diese, oder ähnliche Aufwendungen im Falle eines Rechtsstreits auch belegen zu können, wird von Experten empfohlen, trotz nicht vorhandenem gesetzlichen Erfordernisses dennoch stets einen schriftlichen Praktikumsvertrag aufzusetzen. Das vermittelt zudem beiden Vertragsparteien ein vertrauensvolles Miteinander, welches die Grundlage für einen funktionierenden Arbeitsvertrag bildet. Damit dieser Praktikumsvertrag dann vollständig und aussagekräftig gestaltet ist, kann er folgende Angaben sinnvollerweise enthalten:

Checkliste Praktikumsvertrag

– Die Überschrift Praktikumsvertrag
– Name und Anschrift der beiden Vertragsparteien
– Angaben zum Zweck des Praktikums
– Dauer des Praktikumsarbeitsverhältnisses
– Tätigkeitsbereich des Praktikanten
– Einsatzort des Praktikanten
– Wöchentliche, tägliche oder monatliche Arbeitszeit
– Pflichten des Praktikumsunternehmens (Erwünschte Nachweise, etwa ein Praktikumszeugnis, Aufgaben,…)
– Pflichten des Praktikanten (Einhalten der Praktikumsordnung oder betriebliche Vorschriften, Verhalten bei Verhinderung/Krankheit, Weisungsbefugnisse während der Praktikantenzeit)
– Willenserklärlich übereinstimmende Angaben zu Kündigungsfristen
– Datum und Unterschriften der Vertragsparteien

Mündliche Vereinbarungen

Wenn bestimmte Tätigkeiten im Vorfeld vereinbart werden, ist es ratsam, diese ebenfalls in dem Praktikumsvertrag schriftlich festzuhalten, obschon diese sich bereits aus der Berufsbezeichnung, die der Praktikant anstrebt, und für die er das Praktikum absolviert, ableiten lassen. Wichtig ist nur zu wissen, das schriftlich vertraglich vereinbarte Zusagen dann auch von beiden Seiten eingehalten werden müssen, sofern nicht wichtige Gründe, die keiner der Vertragsparteien schuldhaft zu vertreten hat, dagegenstehen.

Vergütungspflicht für Praktikanten

Vielen Menschen nicht bewusst ist die Tatsache, dass Praktika, die über einen Zeitraum von drei Monaten vorgesehen sind, vergütungspflichtig mit dem Mindeststundenlohn sind. In diesem Fall muss sich dann die Frage gestellt werden, ob es sich nach dieser Zeit dann noch um ein Praktikum oder um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelt. Ein Arbeitsvertrag ist immer dann unbefristet, wenn keine schriftliche rechtsgültige Befristung vereinbart wird, oder wenn ein zwar rechtsgültiger Befristungsgrund unzutreffender Weise vereinbart wird. Ein fester rechtsgültiger Arbeitsvertrag ist immer dann begründet, wenn der nicht selbstständige oder freiberufliche Arbeitnehmer zur Arbeit geht, weisungsgebundene Arbeiten durchführt von denen der Firmeninhaber im Rahmen seines Unternehmens einen Erfolg erwarten darf, und entsprechend als Gegenleistung hierfür mindestens den gesetzlichen Lohn erhält.

Das Wort „Praktikumsvergütung“ in der Gehaltsabrechnung dürfte zwar bei einer vereinbarten Lohnzahlung im Rahmen eines Praktikums den Willen des Arbeitgebers zum Ausdruck bringen, den Mitarbeiter nicht als vollwertige Arbeitskraft, sondern als Praktikanten zu beschäftigen, und ihn demnach von weiteren Lohnzahlungsverpflichtungen entbinden, doch sind hierüber keine abschließenden Rechtsurteile bekannt.

Abschließendes Schulpraktikum

Zum Schulpraktikum sei abschließend noch erwähnt, dass diese jungen Menschen meist nur in Ausnahmefällen über Betriebserfahrungen in Wirtschaftsunternehmen verfügen. Das hat zur Folge, dass diese aufgrund noch bevorstehender Lebenserfahrung Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis manchmal nicht richtig einschätzen können. Die Vertragspartei also, die sich als am Wirtschaftsmarkt gesetzesmündiger Unternehmer bezeichnet, ist demnach hier den Praktikanten gegenüber in der Verantwortung, nur rechtsgültige, und keine sittenwidrige Verträge anzubieten. Ebenso sollte möglicherweise auf bestimmte Verhaltensweisen, die von Arbeitnehmern bereits gesetzlich fest verankert erwartet werden dürfen, im Bedarfsfall hingewiesen werden, ohne dass es der Notwenigkeit bedürfen sollte, dieses explizit schriftlich zu formulieren. Das beginnt bei dem sorgsamen Umgang mit den Arbeitsmitteln, führt über die Verschwiegenheitspflicht etwa bis hin zur rechtsmäßigen Unterschriftsbefugnis. Diese Beispiele können theoretisch grenzenlos erweitert werden. Und doch soll an dieser Stelle hierfür keine falsche Notwendigkeit deklariert werden, dieses alles schriftlich im Praktikumsvertrag unterbringen zu müssen. Sowohl von Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmer sollte ein vernünftiges menschliches Verhalten vorausgesetzt werden dürfen, das keinen anderen sich in seinem Besitz, seinem Eigentum und seinen Werten als schädigend erweist. Wenn sich ein solches Verhalten abzeichnet, sollte rechtzeitig eine Korrektur erfolgen, ohne dass rechtlich mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Ein Praktikum nämlich stellt für diese jungen Menschen einen wichtigen Schritt in ihre Zukunft dar, und sie sollen nicht Jahre später bereuen müssen, diesen und keinen anderen Weg, oder auch umgekehrt, gewählt zu haben.

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